Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Stand: 10.06.2019
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- VG Mainz, 10.08.2016 – 3 K 1487/15.MZZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/20#abs-1 (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis:
Der Starter eines Drachens, Schirmdrachens oder unbemannten Fesselballons muss das Halteseil in Abständen von 100 Metern bei Tag durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Blitz- oder Blinklichter so kenntlich machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/20#abs-2 (2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/20#abs-3 (3) Die zuständige Behörde bestimmt, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums verlangen. Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der Aufstieg stattfinden soll, der Nutzung zustimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/20#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigte Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/20#abs-5 (5) Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.